Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenk

Dass das Arbeitsrecht eine Materie ist, in der es besonders oft zu skurrilen Auseinandersetzungen kommt, dürfte jedem Juristen bekannt sein. Dennoch sind auch erfahrene Juristen immer wieder überrascht, aus welchen Gründen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht streiten.

Einen solchen Fall hat jetzt das Arbeitsgericht Köln entschieden. In einer Firma mit 100 Mitarbeitern und einer Tradition langweiliger Betriebsfeiern (etwas das vielen Unternehmen bekannt ist) hatte sich der Arbeitgeber entschieden, sich handfest bei den anwesenden 75 Mitarbeitern der Weihnachtsfeier zu bedanken: Mit einem iPad Mini für jeden Anwesenden, Kostenpunkt ca. 400 Euro (also knapp 30.000 Euro insgesamt). Das wird bei diesen sicher gut angekommen sein.

Schlecht angekommen ist dies bei einem kranken Arbeitnehmer, der deshalb nicht dabei war. Er befand sich ungleich behandelt und stufte das iPad als Teil der Vergütung (als Sachleistung) ein, die ihm auch hätte gezahlt werden müssen, obwohl er krank gewesen sei. Dies sah das Arbeitsgericht Köln anders und wies die Klage ab. Begründung: Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, da der Arbeitgeber ja die Betriebsfeier attraktiver gestalten wollte und die Anwesenden zur weiteren zukünftigen bzw. die Nichtanwesenden zur zukünftigen Teilnahme motivieren hat wollen.

Dass der Arbeitgeber anwesende Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier besser behandeln dürfen muss, ist relativ eindeutig zu bejahen (ansonsten müsste er ja z.B. Nichtanwesenden auch Kleinigkeiten wie Speisen und Getränke zukommen lassen bzw. dem Wert nach auszahlen). Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergibt sich dabei aus der freien Entscheidung der Nichtanwesenden, der Betriebsfeier fern zu bleiben. Ob eine Ungleichbehandlung aber auf für die Arbeitnehmer gerechtfertigt ist, die zwar teilnehmen wollen, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, halte ich dagegen für fraglich.  Eine Entscheidung der Nichtteilnahme trifft der kranke Arbeitnehmer ja gerade nicht (freiwillig). Insofern wäre also darauf abzustelllen, ob er teilgenommen hätte, wenn er arbeitfähig gewesen wäre. Dies lässt sich natürlich nicht beweisen, aber zumindest aus den Umständen heraus beantworten: Hat er bisher regelmäßig teilgenommen? Hat er fest zugesagt, mglw. auch verbunden mit der Bereitschaft, organisatorische Verantwortung zu übernehmen? Oder hat man ihn sowieso nie auf Betriebsfeiern gesehen?

Was der Fall jedoch auch zeigt: Kleinigkeiten können schnell zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, was das Betriebsklima nachhaltig vergiften kann. Nicht nur, dass der Kläger kein iPad bekommen hat, er muss jetzt auch noch Gerichts- und Anwaltskosten tragen und hat die Gefahr geschaffen, dass der Arbeitnehmer ihn in Zukunft negativer behandeln wird. Eine gütliche Einigung wäre für beide Seiten sicherlich besser gewesen und der Sache angemessen.

[ via Arbeitsrecht Chemnitz ]