Stalking: Beate Merk fordert Änderungen von § 238 StGB die bereits Teil des Gesetzes sind

Nach den tragischen Ereignissen mit der Geiselnahme durch einen Stalker im Ingolstädter Rathaus am Monat, springt natürlich Beate Merk auf den Sommerloch- und Wahlkampfzug auf und fordert eine Verschärfung von § 238 StGB. So sagte sie der Augsburger Allgemeinen:

Es komme aber nicht darauf an, „wie stark ein Opfer seelisch belastet wird“, so Merk. „Es muss reichen, dass die Attacken eines Stalkers geeignet sind, die Lebensführung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.“

Im § 238 StGB heißt es zur Zeit:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.     seine räumliche Nähe aufsucht,
2.     unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.     unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.     ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.     eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Also genau das, was laut Frau Merk reichen müsse. Entweder ist sie also so inkompetent, dass sie als Justizministerin(!) nicht weiß, was eigentlich in dem Gesetz steht, das sie verschärfen will. Oder sie wollte unbedingt Wahlkampf machen, egal ob es Sinn macht was sie sagt oder nicht. Für mich ist das ein weiteres Zeichen, dass die Frau als Justizministerin vollkommen unbrauchbar ist und ihren Posten wohl nicht ihrem juristischen Können zu verdanken hat. Bayern hätte was besseres verdient als sowas…

PS: Was wirklich nötig wäre, wäre mehr Staatsanwälte und Richter einzustellen, die solche Fälle auch tatsächlich verfolgen. In Bayern fehlen immer noch mindestens 248 Richter und 125 Staatsanwälte, so dass es kein Wunder ist, wenn Täter frei rumlaufen, deren Verfolgung einfach aus personellen Gründen nicht möglich ist. Das wäre mal eine wirkliche Änderung, die Frau Merk bewirken könnte…

Fall Teresa Z.: Polizeipräsident bedauert Vorfall

Ein kleiner Nachtrag zum Fall Teresa Z.: Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet hat Münchens neuer Polizeipräsident, Hubertus Andrä, beim Opfer für die durch seinen Beamten zugefügten Verletzungen entschuldigt. Das ist ein erfreulicher Unterschied zu seinem Vorgänger, Wilhelm Schmidbauer, der das Vorgehen “konsequent” nannte und versuchte dem Opfer die Schuld zuzuweisen. Fraglich ist nur, ob sich auch wirklich was ändert im Beamtenapparat. Dafür wird v. a. entscheidend sein, wie das zur Zeit laufende Disziplinarverfahren ausgeht.

Faustschlag ins Gesicht von gefesselter Frau = 10 Monate auf Bewährung für Münchner Polizisten

Im Fall Teresa Z., bei dem ein Polizist einer gefesselten Frau einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hatte, hat das Amtsgericht München heute das Urteil gefällt: 10 Monate auf Bewährung und 3000 Euro Geldstrafe. Wer nicht (mehr) weiß, um was es geht, den kann ich auf diesen alten Blogbeitrag verweisen.

Meine Meinung: Klar, Polizisten sind auch nur Menschen, sie können auch mal sauer werden, wenn sie angespuckt werden. Aber sie sind nunmal auch Repräsentanten des Staates, sie dürfen nach Recht und Gesetz  Gewalt ausüben, die anderen verboten ist. Also sind sie an einem höheren Standard zu messen als normale Straftäter. § 340 StGB bringt dies zum Ausdruck, in dem die Mindeststrafe für Körperverletzung im Amt bei 3 Monaten liegt, während bei § 223 StGB Geldstrafe möglich ist. 10 Monate sind am unteren Ende des Strafrahmens und sind wohl vor allem deshalb verhängt worden, weil ab 1 Jahr automatisch die Entfernung aus dem Polizeidienst folgt. Ob dies gerecht war, mag der Bürger zu Recht bezweifeln, vor allem da der betroffene Polizist bereits einmal aufgefallen war, als er einer Schwangeren den Kopf gegen ein Autodach gestoßen haben soll. Das Ermittlungsverfahren damals wurde jedoch eingestellt. Dennoch wird man sich fragen, ob es Sinn macht, eine Strafe zu wählen, die dessen Verbleib im Polizeidienst sichert. Es kann nämlich auch das Signal senden, dass solche Taten keine gravierenden Folgen haben und daher die Probleme von Korpsgeist und falsch verstandener Loyalität bei der Polizei noch verstärken.
Man wird zum Beispiel sehen müssen, ob der damalige Münchner Polizeipräsident – jetzt Landespolizeipräsident! – Wilhelm Schmidbauer sich für seine Äußerung entschuldigt, als er meinte, die Tat sei “konsequent” gewesen. Ich würde persönlich keine großen Hoffnungen darin hegen…

OLG Nürnberg ordnet Wiederaufnahme im Fall Gustl Mollath an

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hat das OLG Nürnberg die anderslautende Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall Gustl Mollath angeordnet. Anders als die Regensburger Kollegen – und so wie viele Juristen (statt vieler sei hier nur auf die Detailkritik von Prof. Dr. Müller verwiesen) – sah das OLG die verwendete Urkunde sehr wohl als falsch an und somit einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 1 StPO als gegeben an.

Die Wiederaufnahme bedeutet zwar, dass Mollath sofort freigelassen werden muss, das Ende der Justizschlacht um diesen Fall ist das jedoch nicht. Nun muss das Verfahren, dass damals zu seiner Unterbringung geführt hat, wieder neu durchgeführt werden. Und da kann noch vieles passieren. Man kann also gespannt sein.

PS: Die bayerische Jusitzministerin Beate Merk ist natürlich derweil auf Twitter erfreut über die Entscheidung, hing doch der Fall wie ein Damoklesschwert über ihrem Kopf vor den anstehenden Landtagswahlen. Die bayerischen Wähler sollten jedoch nicht vergessen, wie viele Fehler sie gemacht hat, bevor sie den Wiederaufnahmeantrag angewiesen hat. Die Unterbringungsvorausstzungen und -bedingungen in Bayern sind nämlich das Werk der seit über 50 Jahren regierenden CSU-Mehrheit.

Update: Pressemitteilung des OLG Nürnberg zum Fall