Maßregeln: Auch LG-Richter müssen ihre Standardformulierungen hin und wieder überarbeiten

Mit Beschluss vom 19. 6. 2013 – 2 StR 118/13 hat der BGH ein Urteil des LG Aachen aufgehoben, in dem die LG-Richter die Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angeordnet hatten, da diese “nicht von vornherein aussichtslos” erscheine. Leider für die LG-Richter findet sich diese Formulierung seit 2007 nicht mehr im zitierten § 64 S. 2 StGB, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies bereits 1994 (vgl. BVerfGE 91, 1) für verfassungswidrig erklärt hatte. Vielmehr ist nunmehr “hinreichend konkrete Aussicht” erforderlich, dass die Maßregel eine Heilung bewirken oder zumindest eine Weile einen Rückfall vermeiden kann und zusammenhängende Taten dadurch verhindert werden. Der zweite Strafsenat hob das Urteil somit auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Fazit: Gerade auch als LG-Richter darf man sich nicht auf alte Standardformulieren verlassen, sondern muss bei jedem Urteil konkret im Einzelfall entscheiden. Das sollte zwar immer der Fall sein, aber leider neigen auch Richter gerne zur Bequemlichkeit. Leider hat der BGH jedoch auch selbst oft Bequemlichkeitslösungen gefördert und zugelassen. Dieser Beschluss stellt einen löblichen Gegensatz dar.