beA wohl nicht kompatibel mit § 53 BRAO [Update]

§ 53 BRAO regelt die Bestellung eines allgemeinen Vertreters für den Fall, dass ein Rechtsanwalt für länger als eine Woche abwesend oder berufsunfähig ist. Dies ist besonders wichtig für Mandanten, damit auch bei längerer Abwesenheit des beauftragten Rechtsanwalts kein Stillstand eintritt. Wenn der Rechtsanwalt nicht freiwillig einen Vertreter bestellt, so hat die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) auch gegen seinen Willen von Amts wegen einen Vertreter bestellen (§ 53 V BRAO). Und weil der Vertreter dafür sorgen soll, dass die Mandate des Kollegen notfalls auch gegen seinen Willen betreut werden können, regelt § 53 X BRAO u. a. folgendes:

Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. […]

Das bedeutet, dass der Vertreter wie der Vertretene agieren können soll und muss, um Schaden von den Mandanten abzuwenden, also vor allem auch Briefpost und andere Dokumente entgegennehmen und einzusehen.

Als man das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erdacht hat, hat man scheinbar diese Regelung übersehen. Denn wie mir die nette Dame von der BRAK auf meine E-Mail vom letzten Monat so hilfreich geantwortet hat, hat

aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen im beA-System […] niemand außer dem Postfachinhaber und von ihm authorisierte Personen Zugriff auf die Nachrichteninhalte in einem beA. Ohne das Zutun des vertretenen Rechtsanwalts kann die zuständige RAK den amtlich bestellten Vertreter lediglich insoweit berechtigen, dass er eine Übersicht aller Nachrichten ohne die Betreffzeile sieht. Dies liegt daran, dass auch die Betreffzeile Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und daher nicht von unberechtigten Dritten eingesehen werden kann.

Logische Folge für den Fall, dass das beA irgendwann mal kommt und tatsächlich eingesetzt wird: Die RAK kann einen Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn dieser aber seine Mitarbeit verweigert, kann der auf das beA nicht zugreifen und damit keine dadurch zugestellten Dokumente einsehen. Ob das so gewollt war?

Update (2502.2016, 16.05 Uhr):

Wie ein aufmerksamer Leser im Kommentar (s. u.) mitgeteilt, könnte sich das selbe Problem auch im Rahmen des § 55 BRAO stellen, wenn der Rechtsanwalt verstorben (§ 55 I) oder seine Zulassung erloschen (§ 55 VI) ist.

13 Gedanken zu „beA wohl nicht kompatibel mit § 53 BRAO [Update]

  1. Das beA ist lediglich ein weiteres Symptom für das inzwischen typisch deutsche Bestreben, durch die Praxis geschaffene und somit funktionierende Strukturen durch die Zwangseinführung unausgereifter technischer “Neuerungen” zu zerstören und den Betroffenen die Arbeit schwer zu machen.

  2. Interessanter Gedanke, dürfte bei einer Abwicklung nach § 55 BRAO auch nicht ganz einfach werden, wenn der einzige Anwalt, der Zugriff auf sein BeA hat, tot ist.

    • Die Frage stellt sich nicht, weil der Abwickler ja auch Zugriff auf die vor dem Tod zugestellten Dokumente haben muss, um seine Aufgabe auszuführen.

  3. Es gibt hier keinerlei Problem, das größer wäre als bei schriftlichen Dokumenten, die der Anwalt irgendwo in der Weise sicher weggeschlossen hat, dass nur er selbst den Schlüssel hat. Dementsprechend hat hier auch niemand etwas “übersehen”.

    • Nur Postzustellungen kann der amtlich bestellte Vertreter gegen den Willen des Vertretenen entgegennehmen – beA-Zustellungen nicht.

  4. Ist vielleicht eine Sache der Mentalität von uns. Alles dermaßen perfekt zu machen, dass vor lauter Perfektion alles totgeregelt wird.
    Jede Verschlüsselung ist knackbar. Und sei es doch ein für jeden erwerbbares PRogramm das Bildschirminhalte als Foto speichert und per Mail versendet.

    Meine Mandanten wünschten alle – ohne Ausnahme – Abschriften als pdf zu bekommen und nicht total verschlüsselt in einer gesicherte Webakte. Wir machen alles zu kompliziert.

  5. @Collega und @RA Salzbrunn:
    beide Ansätze sind zwar in der Theorie, jedoch nicht in der Praxis voll zutreffend. Denn während jedes sichere Behältnis durch einen ausgebildeten Fachmann innerhalb eines Tages (längstens) geknackt werden kann, wird der Zeitaufwand bei einer wirklich sicheren Verschlüsselung (und bei einer nicht-sicheren Verschlüsselung hätte das beA ohnehin keinerlei Daseinsberechtigung) in JahrHUNDERTEN gemessen.

  6. Es gibt einen Absender, der ermittelt werden kann und der notfalls Kopien übermitteln kann.

    Der lebendige Anwalt hat die Pflicht, die Unterlagen – wie auch immer – zugänglich zu machen (“Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen”).

    Das bedeutet, dass derjenige, der die (gegenständlich vorhandene) Post versteckt oder (die elektronische Post) nicht zugänglich macht, einen Rechtsverstoß begeht.

    Um an die nicht zugängliche elektronische Post zu kommen, soweit sie nicht ohnehin durch den Vertretenen oder Verstorbenen schon für die Handakten ausgedruckt ist, muss sich dann der Vertreter notfalls an den Absender wenden, den er aus der Übersicht, die ihm übermittelt wird, erkennen kann.

    • Das Problem ist nicht, ob der Vertretene einen Rechtsverstoß begeht, denn gerade solche Anwälte sind ja das Problem, die sich nicht (mehr) darum kümmern. Dass der Absender die Sachen nochmal senden kann, trifft natürlich zu. Nur ist er dazu verpflichtet? Das ergibt sich aus § 53 BRAO nicht. Und gerade wenn der Mandant des Absenders einen Vorteil davon hat, dass die Zustellung nachweisbar erfolgt ist und die Gegenseite nicht reagiert hat, dann kann es gut sein, dass der Absender eine weitere Zustellung verweigert.

  7. Als Lösung bei Urlaubsvertretung (freiwillig) und Abwicklung (zwangsweise) ist vorgesehen, dass im ersteren Fall der RA seinem Vertreter Rechte einräumt, so dass der Vertreter mit seiner eigenen beA-Karte das Postfach des Vertretenen einsehen und die Bearbeitung vornehmen kann.

    Bei der Abwicklung ist tatsächlich vorgesehen, dass der Abwickler die Absender informiert, dass er jetzt die Abwicklung übernommen hat und die Sendungen an sein eigenes beA erfolgen sollen. Aufgrund der Sicherheitsbestimmungen ist der Betreff der Nachricht erst dann lesbar, wenn die Nachricht entschlüsselt wird. Wenn dem Abwickler seitens des RA keine Rechte mehr eingeräumt werden können (oder der RA eine Mitwirkung hieran verweigert) gibt es keine Alternative.

    Ein zwangsweises Empfangsbekenntnis wird es nicht geben. Es bleibt, wie bisher auch, dass bei der Entgegennahme des EB’s die Kenntnisnahme des RA ausschlaggebend ist für den Fristbeginn. Ab 2018 wird das EB dann elektronisch an das Gericht geschickt. Bis dahin sind auch alle herkömmlichen Wege möglich.

    • Und was tut der von Amts wegen bestellte Vertreter / Abwickler, wenn der Vertretene / Verstorbene das EB schon abgegeben hat und jetzt die Frist läuft, er aber nicht auf das Dokument im beA zugreifen kann?

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