BVerwG: Hinweis auf Legasthenie im Abiturzeugnis bleibt

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Mit Urteilen vom heutigen Tag – Az. 6 C 33.14 und 6 C 35.14 – hat das BVerwG entschieden, dass bayerische Abiturienten, welchen aufgrund fachärztlich festgestellter Legasthenie Vorteile eingeräumt wurden (10 % mehr Bearbeitungszeit und keine Benotung von Lesen und Rechtschreibung), um die damit verbundenen Nachteile auszugleichen, keinen Anspruch darauf haben, dass ein entsprechender Vermerk („Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet.”) aus dem Zeugnis komplett gestrichen wird.

Das VG München hatte die Klage größtenteils abgewiesen und lediglich bezüglich der Anmerkung “Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie” für begründet erachtet. Der BayVGH erkannte die Klage als umfassend begründet an, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für den Vermerk fehle.

Die Rechtswidrigkeit erkannte auch das BVerwG, aber verwies darauf, dass auch für die Erleichterungen bereits keine gesetzliche Grundlage existiere, sondern nur eine Anweisung der Schulverwaltung (Kultusministerium), welche nicht genüge. Deshalb seien sowohl die Noten als auch die Vermerke rechtswidrig. Der Schüler könne aber nicht verlangen, dass die rechtswidrige Note bleibt, der rechtswidrige Vermerk aber nicht. Es hat daher die Entscheidung des VG München wiederhergestellt.