Gefühlsgesteuerte Holzhammerresistenz

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In dem hier beschriebenen Fall ist mittlerweile die Kündigung des Arbeitgebers – aus dessen Sicht natürlich berechtigt – erfolgt. Man traf sich also beim Arbeitsgericht zur (zweiten) Güteverhandlung mit Geschäftsführer der Arbeitgeberin und dem Mandanten persönlich, damit das Gericht in seiner Weisheit eine salomonische(?) Lösung finden kann.

Die Gegenseite zeigte sich einigungsbereit. Der Mandant könne bis 31.12.2015 weiterbeschäftigt werden, bekomme sein volles Gehalt von 4.000,00 € weiterhin, werde aber ohne Anrechnung von etwaigen Verdienst unwiderruflich freigestellt. Man sei also bereit, insgesamt 24.000,00 € fürs Nichtstun zu bezahlen. Der seit 10 Jahren beschäftigte und 5 Jahre vor der Rente stehende Mandant ist bereit, zum 31.07.2015 zu gehen, will aber, angesichts dessen, dass er in seinem Alter keine Festanstellung mehr finden wird, eine Abfindung von 48.000,00 €.

Das Gericht, welches sich bis dahin zurückgehalten hatte, weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass sie bei ihrem Vergleichsvorschlag ohnehin Sozial- und Rentenversicherungsbeträge zu zahlen hätte, welche sich in 6 Monaten auf ca. 5.000,00 € summieren. Daher sei eine Einigung auf 40.000,00 € – auch in Hinblick auf die Prozesschancen – für sie die wirtschaftlich beste Lösung. Vor allem, weil ja noch wegen dem o. g. Fall ein Parallelverfahren anhängig ist, das auch Kosten verursacht und welches mit dem Vergleich “miterledigt” werden könnte.

Weil sich der Geschäftsführer der Beklagten – ein Jungjurist ungefähr in meinem Alter – windet, “hämmert” das Gericht noch eine Weile auf ihn ein, so dass m. E. nicht mehr viel gefehlt hat, bevor der Vorsitzende das Megafon auspackt und ihm mit der gebotenen Lautstärke klar macht, dass er den Prozess ansonsten sehr wahrscheinlich verlieren wird und dass das Angebot für die Beklagte die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt, die Sache endgültig zu beenden. Am Ende wird das Ganze  als Vergleichsvorschlag mitgenommen, während der Mandant noch im Saal sein Einverständnis erklärt.

Beim Rausgehen meint der Mandant zu mir, dass der Geschäftsführer der Beklagten den Vergleichsvorschlag wohl nicht annehmen werden wird. Ich rüge ihn für die Annahme, weil doch rein objektiv der Geschäftsführer ein Interesse haben müsse, die Sache für die Beklagten wirtschaftlich günstig zu lösen. Wie das heutige Ablehnungsschreiben der Gegenseite zeigt, hätte ich ihm besser Glauben schenken sollen.

Es beweist mal wieder, dass selbst der größte Holzhammer dem Richter nichts bringt, wenn eine Partei sich von ihren Gefühlen leiten lässt…