Frustrierende Einzeiler

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Das Amtsgericht hatte sich wirklich nicht mit Ruhm bekleckert in seinem Urteil. Zukünftige Ereignisse wurden als Vergangenheit dargestellt, Daten frei erfunden (was auch aus den Urteilsgründen ersichtlich war), zwingendes Recht nicht beachtet und Rechtsprechung zur Wirkungslosigkeit des Fahrverbots nach Zeitablauf einfach mal ignoriert bzw. eine fixe 2-Jahres-Grenze erfunden, die es so nicht gibt (da hat mir sogar die GenStA zugestimmt).

Bei Einlegen der Rechtsbeschwerde war ich daher frohen Mutes und habe in deren Begründung inbesondere ausführlich darauf hingewiesen, dass nach h. M. 22 Monate nach der Tat die Erziehungsfunktion eines Fahrverbots i. d. R. zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich seit der Tat vorbildlich verhalten hat (vgl. BGH zfs 2004, 133: 1 Jahr und 9 Monate; OLG Hamm NZV 2004, 598: 16 Monate zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, 22 Monate zum Zeitpunkt des Urteils in der Revisionsinstanz; OLG Zweibrücken, NZV 2014, 479: 1 Jahr und 8 Monate; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11: 1 Jahr und 5 Monate) und dass doch zumindest jetzt die magischen 2 Jahre, die das Gericht für erforderlich erachtet hat, abgelaufen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2011 – Az. 1 Ss Bs 24/11; OLG Bremen, NStZ-RR 2014, 257; BayObLG, NZV 2004, 100).

Das OLG Bamberg interessiert das alles nicht, es kommt ein Einzeiler ohne jegliche Begründung:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Ich weiß ja, dass das Massenverfahren beim OLG sind, für die wenig Zeit ist, weil die Regierung sich mal eingebildet hat, alle Rechtsbeschwerden aus ganz Bayern könnten dort bearbeitet werden, aber trotzdem könnte man ja erwarten, dass zumindest erklärt wird, wieso man die Rechtsprechung des BGHs und der anderen OLGs ablehnt. Aber da spricht wohl der – mit jeder solchen Entscheidung ein Stück weit sterbende – Idealist in mir…

6 Gedanken zu „Frustrierende Einzeiler

  1. Gibt es jetzt noch weitere Möglichkeiten gegen das Urteil vorzugehen? Oder ist das endgültig und Rechtskräftig? Legt man rechtsbeschwerde ein, da eine Revision nicht zulässig ist?

    • Das ist rechtskräftig (bis auf Verfassungsbeschwerde o. ä., die aber nicht Rechtsbehelf sind). Rechtsbeschwerde ist der Name der Revision im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.

  2. Das OLG Bamberg hat m. E. wenig Kompetenz in Bußgeldsachen. Die Bußgeldsenate gelten allgemein als Abschiebeposten. An die glorreichen Zeiten des BayObLG konnte man nie anknüpfen. Man kann von Glück reden, dass manche Dezernenten “nur” Bußgeldsachen bearbeiten und keine wirkliche Verantwortung (mehr) tragen. Entsprechend ist dann auch die Qualität der Beschlüsse, die man von dort bekommt. Und entwickelt sich das Niveau der amtsgerichtlichen Rechtsprechung in Bayern. Eine (ordentlich begründete) Rechtsbeschwerde nach Bamberg schicken ist Perlen vor die Säue werfen.

    • Schelte dem, dem Schelte gebührt. Der Anwalt ist nicht hilflos, sondern frustriert. Hilflos ist der Mandant, der dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und der nun mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seinen Job verlieren wird. Und dann ALG II beantragen muss – was den Steuerzahler wieder mehr kostet…

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