Das hat der Urgroßvater schon entschieden!

Uropi wusste es schon besser

Aus der Reihe “Man kanns ja mal versuchen” erreichte uns eine E-Mail eines großen Gutscheinverkaufsportals, welches unserem Mandanten seine Rechtsanwaltsgebühren nicht erstatten wollte, weil dieser ja am 01.04.2015 nur eine Frist bis 10.04.2015 gesetzt habe zur Rückzahlung. Die Kosten unserer am 20.04.2015 erfolgten Beauftragung seien daher nicht zu ersetzen, weil die Frist “unangemessen kurz” gewesen sei und somit kein Verzug eingetreten sei.

Nun sollte jeder Erstsemester sofort wissen, dass diese Argumentation ein kleines, aber entscheidendes Problem hat: Eine unangemessen kurze Frist setzt nach ganz h. M. eine angemessene Frist in Gang und nicht gar keine. Das hat schon der Urgroßvater gewusst, denn die erste Entscheidung hierzu – soweit ersichtlich – war vom Reichsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1903 – Az. I 447/03 (RGZ 56, 231).

Ich erwarte nun mit Spannung, wie die Gegenseite begründen will, dass 19 Tage nicht genug Zeit war, um eine simple Überweisung zu tätigen.