“Die Geschichte glaub ich Ihnen nicht”

So kann man die Urteilsbegründung zusammenfassen, aufgrund derer sowohl das AG wie auch das LG den Mandanten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt haben.

Das ist passiert:
Der Mandant – erkannt, dass er möglicherweise fahruntüchtig sein wird – hat vor seinem Besuch der Kneipe seinen Bruder gebeten, ihn nachts mit seinem Pkw heimzufahren. Um halb eins nachts ist er dann auch zum Bruder in dessen nahegelegenes Haus gekommen, der extra wach geblieben war. Man fuhr Richtung Heimatort des Mandanten, bis der Bruder aufgrund eines eigenen Fahrfehlers von der Straße abkam und im Graben liegen blieb. Der Pkw war nicht mehr zu bewegen, der Bruder aufgrund eines kurz vorher erfolgten zahnärztlichen Eingriffs und dem nun gefolgten Streit mit seinem Bruder wegen des weiteren Vorgehens so verärgert, dass er kurzerhand nach Hause geht. Am nächsten Tag erzählt er seiner Frau davon. Der Mandant glaubt, der Wagen stehe noch teilweise auf der Straße und versucht diesen zu bewegen, was aber nicht klappt, weil er aufliegt. Erst jetzt kommen zwei Zeugen hinzu und sehen ihn am Steuer.

Für den Staatsanwalt war die Sache klar: Der Mandant war gefahren, schließlich war er ja dort. Der Hinweis auf die Fahrereigenschaft des Bruders wird geflissentlich ignoriert und die Anklage geschrieben. Amtsrichterin – nach kurzer Verhandlung – und Landgericht – nach ausführlicher Beweisaufnahme wobei u. a. festgestellt wird, dass der Mandant nie betrunken fährt, sondern immer mit dem Taxi heimfährt nach solchen Abenden – kamen beide zu dem selben Ergebnis, dass sie die Geschichte des Mandanten nicht glauben wollen und haben ihn verurteilt. Gegen den Bruder wird nun wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) ermittelt.

Nun mag man von der Geschichte halten, was man will. Fakt ist aber, dass die Tat, zu der er verurteilt, nicht nachgewiesen werden konnte. Tatsächlich das Fahrzeug führen i. S. d. § 316 StGB hat ihn keiner gesehen. Wie in dem hier beschriebenen Fall reichte vielmehr allein die Tatsache seiner Anwesenheit im Auto aus, um ihn zu verurteilen.