BGH: Wer unrenoviert mietet, muss auch nicht renovieren (u. a.)

Wie der BGH in einer Pressemittelung ausführt, hat der VIII. Zivilsenat in einer Reihe von Punkten seine frühere Rechtsprechung zur Reparaturpflicht des Mieters aufgegeben. Konkret hat der BGH heute drei Entscheidungen verkündet:

Mit Urteil vom 18.03.2015 – Az.  VIII ZR 185/14 – hat der BGH entschieden, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam war, weil der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hatte. Auch die von ihm durchgeführten Anfangsrenovierungen (Streichen von 3 Zimmern) im Gegenzug zum Nachlass einer halben Monatsmiete führen nicht zu einer anderen Bewertung, da dies keinen angemessenen Ausgleich darstelle.

In dem durch Urteil vom 18.03.2015 – Az. VIII ZR 242/13 – entschiedenen Fall hat das Gericht die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob “die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln”. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn unrenoviert war, vom Mieter zu beweisen sei.

In dem selben Fall hat der Senat zusätzlich entschieden, dass auch keine anteilige Kostentragungspflicht nach einer Quotenabgeltungsklausel besteht, weil eine “unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt” und eine solche Regelung daher nach § 307 I BGB unwirksam sei.

Fazit:

Der Volltext der Entscheidungen wird abzuwarten sein. Sollte der BGH wirklich Quotenabgeltungsklauseln grds. für unwirksam erachten, wie es in der Pressemitteilung durchklingt, so werden einige Vermieter eine böse Überraschung erleben.