Entschleunigungsgebot

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In Jugendstrafsachen gilt bekanntlich ein besonderes Beschleunigungsgebot. Jugendliche sollen schnell vor den Jugendrichter, damit der Erziehungsgedanke der Sanktionen des JGG verwirklicht werden kann. Wenn viel Zeit zwischen Tat und Verurteilung vergeht, so der Grundgedanke des Gesetzgebers, dann wird man auf dern Jugendlichen nicht mehr sinnvoll einwirken können.

Vor diesem Hintergrund folgende Anekdote:

Ein Mandant kommt in die Kanzlei zur Beratung, Ende Dezember sei Hauptverhandlung für seinen Fall. Man fragt nach, was denn passiert ist: Er ist am 01.01.2014 mit 0,75 g Haschisch und 0,1 g Speed erwischt worden, die er damals brav abgegeben hat. Und dann passierte bis Ende Oktober erst mal – richtig – gar nichts, bevor der Staatsanwalt – § 31a I BtMG ignorierend – Anklage erhoben hat.

Beschleunigung sieht m. E. anders aus…