OLG München: Schriftformklausel in AGB von Onlineportalen unwirksam

Wie der Kollege Stadler berichtet, hat das OLG München mit Urteil vom 09.10.2014 – Az. 29 U 857/14 – die Entscheidung des LG München I (Urteil vom 30.01.2014 – Az. 12 O 18571/13) als Vorinstanz bestätigt, wonach ein Online-Portal in seinen AGB nicht die Schriftform für eine Kündigung verlangen darf, weil das Gesetz in §§ 126 ff. BGB Alternativen zulässt und dieses Erfordernis somit gegen § 309 Nr. 13 BGB verstößt.

Anders, als noch das LG, hat das OLG seine Entscheidung – m. E. zu Unrecht – nicht auch noch auf § 307 Abs. 1 BGB gestützt. Die Vorinstanz hatte nämlich zu Recht festgestellt, dass eine solche Klausel – wenn der Vertrag im Übrigen online in Textform geschlossen und abgewickelt wird – den Verbraucher unzulässig benachteiligt, weil nur für eine ganz bestimmte – für das Online-Portal nachteilige – Erklärung die Schriftform verlangt wird. Der Verbraucher darf in einem solchen Fall nämlich davon ausgehen, dass jegliche Erklärungen in Textform abgegeben werden können.