Abmahneritis: Sieg auf ganzer Linie (vorläufig)

Ich hatte gegen 16 Uhr versucht, telefonisch bei der Geschäftsstelle das Ergebnis zu erfragen. Da hieß es recht pampig, dass man die Akte nicht da habe, das werde eh alles grad gefaxt. Ein entsprechendes Fax ist jedoch bisher Fehlanzeige.

Weil mich die Sache nicht schlafen lassen hätte, habe ich gehofft, dass um halb sechs der vorsitzende Richter selbst noch arbeiten wird und daher mich dorthin verbinden lassen. Von ihm dann die frohe Botschaft:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2014 wurde zurückgewiesen!

Die Kosten trägt der Kollege Winter, wobei die vorläufige Vollstreckung nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO tenoriert wurde.

Die Gründe konnte ich noch nicht in Erfahrung bringen, werde das Urteil aber nachreichen sobald ich es habe. Vorerst kann ich aber ruhig schlafen heute 🙂

Update:
Die Entscheidung – ohne Gründe – in schwarz-auf-weiß ist nun mittlerweile auch eingegangen.

4 Gedanken zu „Abmahneritis: Sieg auf ganzer Linie (vorläufig)

  1. Seltsames vorläufiges Ende einer Werbekampagne….
    immerhin ist schwer vermittelbar, dass
    in einem Impressum Daten vorgehalten werden sollen, die schon im Online-Rechtsanwaltsverzeichnis der BRAK zu finden sind.

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